Das Wichtigste zum Wohnrecht
Eine Immobilie kann grundsätzlich jederzeit mit einem Wohnrecht verkauft werden.
Allerdings müssen Verkäufer mit einem niedrigeren Verkaufspreis rechnen. Rechnerisch wird hier der Wert des Wohnrechts vom Immobilienwert abgezogen.
Eine Lösung, um die Immobilie zu einem guten Preis verkaufen zu können, ist es, dem Wohnberechtigten eine Abfindung anzubieten, damit dieser auf sein Wohnrecht verzichtet.
Um eine Immobilie trotz Wohnrechts zu verkaufen, benötigen Sie keine Einwilligung des Wohnberechtigten. Jedoch bleibt das Wohnrecht vom Verkauf unberührt.
Es ist nicht möglich, das Wohnrecht zu vererben, zu verkaufen oder auf anderem Wege auf einen Dritten zu übertragen.
Der Berechtigte kann das Wohnrecht jedoch aus dem Grundbuch löschen lassen.
Ohne Handlung des Berechtigten endet das Recht in folgenden Fällen:
Ja. Es ist grundsätzlich möglich, eine Immobilie mit Wohnrecht zu verkaufen. Verkäufer müssen jedoch mit einem niedrigeren Verkaufspreis rechnen. Rechnerisch wird hier der Wert des Wohnrechts vom Immobilienwert abgezogen.
Um die Immobilie zu einem guten Preis zu verkaufen, ist es möglich, dem Wohnberechtigten eine Abfindung anzubieten, damit dieser auf sein Wohnrecht verzichtet.
Um eine Immobilie trotz Wohnrechts zu verkaufen, benötigen Sie keine Einwilligung des Wohnberechtigten. Er hat kein Vetorecht. Jedoch bleibt seine Position vom Verkauf unberührt.
Nicht unbedingt. Bei der Zwangsversteigerung kann das Wohnrecht verfallen. Da das Wohnrecht im Grundbuch hinter den Rechten der Bank als Kapitalgeber steht, darf erst die Bank ihre Forderungen ausgleichen. Im Falle einer Zwangsversteigerung wird meist weniger Erlös erzielt, um alle Gläubiger bedienen zu können. Der Wohnberechtigte bleibt somit auf der Strecke.
Der Wohnberechtigte sollte sich neben dem Wohnrecht zugleich ein Rückforderungsrecht ins Grundbuch eintragen lassen. Dadurch erhält der frühere Eigentümer die Möglichkeit, seine ehemalige Immobilie zurückzuerwerben, falls der aktuelle Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr nachkommen kann.
Nießbrauch bedeutet das Nutzrecht an einer Immobilie. Das Wohnrecht erlaubt dem Berechtigten hingegen nicht nur in der Immobilie zu wohnen, sondern auch Nutzen aus ihr zu ziehen. Er ist berechtigt, die
Immobilie zu vermieten und darf die Mieteinnahmen behalten. Auf der anderen Seite trägt er auch die wirtschaftliche Verantwortung an der Immobilie und hat alle anfallenden Kosten zu übernehmen. Das Recht zum Verkauf der Immobilie hat jedoch allein der Eigentümer.